Schulgemeinschaftsausschluss (SGA)

Quelle: https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/2108-sga

Rechtsgrundlage: SchUG § 64; SGA-W-VO (Schulgemeinschaftsausschuss-Wahl-Verordnung): BGBI. 389/93 (MVBI. 100/93)

Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bilden.

1. Zusammensetzung des SGA:

  • Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

2. Aufgaben des SGA:

Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem SGA:

  • die Entscheidung über
    1. die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen,
    2. die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung,
    3. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern,
    4. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen,
    5. die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres,
    6. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung
    7. die Hausordnung
    8. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
    9. die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind
    10. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
    11. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen
    12. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen
    13. Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen
    14. (nicht relevant)
    15. schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen
    16. (nicht relevant)
    17. die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
    18. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
    19. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
  • die Beratung in allen die SchülerInnen, LehrerInnen sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  • Der SGA von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.

3. Beschlüsse im SGA

  • Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses verlangt (Vorlage eines Antrages/Einberufungsfrist = eine Woche). Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
  • Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  • Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter. Für die Durchführung der Beschlüsse hat der Schulleiter zu sorgen.
  • Zu den Sitzungen des SGA ist der Vertreter der Klassensprecher mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, (...) Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, (…) ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
  • Über den Verlauf der Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.
  • Bei Verhinderung obliegt die Vertretung des Schulleiters dem Leiterstellvertreter oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.

4. Wahlen in den SGA:

Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

a) Lehrervertreter:

  • Die Vertreter der Lehrer im SGA sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen… Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.

b) Schülervertreter:

  • Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und seine beiden Stellvertreter. Ihre drei Stellvertreter werden zugleich mit der Schülervertreterwahl (siehe „Schülervertreter") gewählt.

c) Elternvertreter:

  • Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten (von Kindern, die die betreffende Schule besuchen) bzw. der Eltern (von volljährigen Schülern dieser Schule) jedoch von diesem zu entsenden.